Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein Gesellschaft für Freie Geistige Wissenschaft – Imaginatives Resonanz
Training nach Paul Meyer (IRT) e.V. mit Sitz in Mainz verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Erforschung,
Weiterentwicklung und Verbreitung der Methode Imaginatives Resonanz Training
nach Paul Meyer (IRT).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.
die Anwendung der Methode IRT zur Aufmerksamkeitslenkung eines Menschen mit
Bezug auf vorgestellte Körperbilder bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Umgebung
durch Körperorgane (gleichzeitige bimodale Wahrnehmung). Dabei ist IRT I
körpersymptomorientiert zur Selbstheilung und IRT II umgebungserforschend zur
Persönlichkeitsentwicklung;
2.
Auswertung und Weiterentwicklung des von Paul Meyer entwickelten Materials
(Sitzungsmitschriften mit Berichten), Mitschnitte von Vorträgen mit
Gruppensitzungen, Fotos, Broschüren, Anwenderbestätigungen, etc.) sowie Pflege
seiner einschlägigen Bibliothek;
3.
Erstellen von Richtlinien für ein fundiertes Ausbildungscurriculum sowie die
Abhaltung von Seminaren zur Ausbildung von Aufmerksamkeitsleitern zur
Verbreitung von IRT;
4.
wissenschaftliche Veröffentlichungen (Bücher, Fachartikel), wissenschaftliche
Vorträge und Forschungsaufträge, die Erstellung von Material zur Verbreitung von
IRT, auch in englischer Sprachen und anderen Sprachen, in jeder möglichen Form
von Medien.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig: sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen
des Vereins verpflichtet.
Mitglieder sind aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Aktives Mitglied ist, wer aktiv
IRT anwendet und mindestens einen Kurs in IRT absolviert hat. Fördermitglieder
unterstützen den Verein durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und setzen sich für
die Ziele des Vereins ein.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, zahlbar im 1.
Quartal eines Jahres.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden. Dabei ist die
Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein
besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen
wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
§ 6
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
Absatz 1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller (mindestens aber fünf)
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von drei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung
des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Ernennung von neuen
Vorstandsmitgliedern.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit;
desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine
Niederschrift durch einen Protokollführer aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterschreiben. Zum Protokollführer kann auch ein
Nichtmitglied bestimmt werden.
Absatz 2
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassenwart (Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden
und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der
2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
Neuer § 7 Auflösung, Aufhebung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
Ärzte ohne Grenzen e.V., Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin
und
iba – individuelles betriebliches arbeiten e.V., Bahnstraße 8, 65205 Wiesbaden
der-die-das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.